Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmen Kevin Scholz Photography / Vintagebooth, vertreten durch den Geschäftsführer Kevin Scholz, nachfolgendend Vermieter genannt und dem Mieter.

Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Änderungen bzw. Anpassungen der bestehenden AGB des Vermieters werden ausdrücklich nur mit schriftlicher Anerkennung wirksam. Die Erbringung erster Leistungen gilt automatisch und in jedem Fall als Anerkennung der geltenden AGB. Auch wenn die Bedingungen des Mieters abweichen, jedoch nicht schriftlich bestätigt wurden, gilt die Buchung vorbehaltslos und ausschließlich unter Berücksichtigung der vorliegen AGB.

 

Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters zustande. Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und den dazugehörenden Anlagen, sofern diese in der Auftragsbestätigung bezeichnet sind. Eine Abweichung von der vereinbarten Leistung ist dann zulässig, wenn dies zum Zwecke der Durchführung des Vertrages erforderlich oder zweckmäßig ist und sich daraus keine wesentliche Leistungsänderung, insbesondere Leistungsminderung, ergibt.

Der Mieter hat nach Erhalt der Abschlagsrechnung (Zusicherung des Wunschtermins) die Terminreservierungsgebühr im Voraus auf das Konto des Vermieters zu entrichten. Erst nach Erhalt der dieser Zahlung wird der Termin fix gebucht. Eine Erhöhung der Miete während der vertraglichen Mietdauer ist ausgeschlossen. Der Mieter ist an die erteilte Anfrage für die Dauer von zwei Wochen ab Unterzeichnung des Vertrages gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Annahme durch den Vermieter, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

 

Anforderungen an den Veranstaltungsort

Der Mieter trägt die Verantwortung für die nachfolgend dargestellten Anforderungen an den Veranstaltungsort, die dazu dienen, die ordnungsgemäße Installation der Fotobox und einen fehlerfreien Gebrauch während der Veranstaltung zu gewährleisten.

Am Veranstaltungsort wird ein ausreichend großer Bereich für die Aufstellung der Fotobox freigehalten. Dieser Bereich hat insbesondere nachfolgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Er muss zwecks des Aufbaus mit dem Auto erreichbar sein.
  • Der Boden ist eben und ermöglicht so das sichere Aufstellen der Fotobox. Das gesamte System benötigt eine Stellfläche von ca. 3 x 3 m. Die Raumhöhe sollte mindestens 2,5 m betragen.
  • Ein separater Stromanschluss mit eigenem Stromkreis steht in unmittelbarer Nähe (< 5 m) zur Verfügung, der von keinem anderen Teilnehmer der Veranstaltung (Künstler, Musiker, DJ, Catering etc.) genutzt wird. Andere Verbraucher dürfen sich diese Steckdose nicht teilen!
  • Ein Standortwechsel der Fotobox während des Events ist ausgeschlossen.
  • Für bestmögliche Bildergebnisse sollten durchgehend konstante Lichtbedingungen herrschen, welche die Erstellung von digitalen Fotografien begünstigen. Bei wechselnden Lichtbedingungen während der Veranstaltung wird vom Vermieter keine Gewähr für eine konstante Bildqualität gegeben. Typische Störfaktoren sind z.B. farbige Lichter des DJs, die in der Nähe der Fotobox stehen oder Fenster, durch die im Lauf der Veranstaltung direkte Sonneneinstrahlung auf die Fotobox kommt.
  • Das Areal ist vor Witterungseinflüssen, welche die Technik des Fotobox schädigen könnten (Wind, Regen, etc.), geschützt.
  • Sofern der Mieter die Veranstaltung in Räumen Dritter abhält, ist er dafür verantwortlich, dass diese im Vorfeld dem Aufstellen der Fotobox sowie der Erstellung von Fotografien mit der Fotobox zustimmen.

 

Lieferung und Aufbau der Fotobox

Falls Lieferung und Aufbau durch den Vermieter vertraglich vereinbart sind, liefert der Vermieter die Fotobox zum vereinbarten Zeitpunkt an den Veranstaltungsort, stellt es ordnungsgemäß am Veranstaltungsort auf und testet die Funktionsfähigkeit der Anlage.

Der Mieter informiert den Vermieter in diesem Fall im Vorfeld über Besonderheiten, welche den Aufbau der Fotobox beeinflussen können, wie zum Beispiel das Stockwerk, in welches der Fotobox vor dem Aufbau verschafft werden muss, bestehende Möglichkeit einer Internetverbindung, weite Wege vom Parkplatz zum Aufstellort oder dergleichen.

Der Mieter hat in jedem Fall dafür zu sorgen, dass mit der Lieferung auch der Aufbau stattfinden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn der Veranstaltungsort nicht dem Mieter gehört (z. B. Restaurant, Event-Location etc.).

Liefer- und Abholzeiten sind verbindlich und der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Vermieter zu den vereinbarten Zeiten Zugang zu etwaigen Locations erhält, um die Fotobox vereinbarungsgemäß zu liefern oder abzuholen.

 

Übergabe der Mietsache/Mängelanzeige

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Aufbau sowie vor Beginn des geplanten Einsatzes durch Inbetriebnahme auf ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Stellt der Mieter dabei Mängel fest, ist er verpflichtet, dem Vermieter diese unverzüglich anzuzeigen.

Dem Vermieter wurde vor dem Aufbau der Fotobox ein fester Standplatz zugeteilt. Das Kamerasystem wurde dort auf die örtlichen Lichtverhältnisse eingemessen. Insbesondere wurde Wert auf die richtige Ausleuchtung sowie den richtigen Bildausschnitt gelegt. Hiervon wurden Probeaufnahmen angefertigt sowie gesichert.

Jede örtliche Lichtveränderung kann sich negativ auf die Fotobox-Aufnahmen auswirken. Überbelichtete, unterbelichtete oder unscharfe Aufnahmen, die sich aus einer auf diese Weise ausgelösten Lichtveränderung ergeben, lassen sich daher nicht als Mangel geltend machen. Das gilt auch, wenn Lieferung mit Installation vereinbart ist.

 

Übergabeprotokoll

Die Parteien fertigen bei Übergabe der Fotobox ein Übergabeprotokoll an. Dieses hat insbesondere den genauen Zustand der Fotobox, etwaige bestehende Schäden, eine vollständige Auflistung der dem Mieter zur Verfügung gestellten Gegenstände und den Zeitpunkt der Einweisung durch den Vermieter zu enthalten. Erfolgt keine Einweisung, kann sich der Mieter nicht auf Mängel berufen, die sich bei sachgemäßer Einweisung hätten verhindern lassen. Bei der Rücknahme nach der Veranstaltung wird ebenfalls ein derartiges Übergabeprotokoll angefertigt.

 

Pflichten des Mieters/verbotene Nutzungen

Haben die Parteien vereinbart, dass der Vermieter die Fotobox an den Mieter versenden oder diese nur am Ort der Veranstaltung aufbauen soll, ist der Mieter während der gesamten Veranstaltung in vollem Umfang für die ordnungsgemäße Bedienung, die technische Funktionsfähigkeit und/oder den Aufbau sowie für sämtliche während der Verweildauer entstehenden Schäden verantwortlich.

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand samt Zubehör sorgfältig zu behandeln sowie vollständig und unbeschädigt an den Vermieter zurückzugeben. Dem Mieter ist vor allem untersagt:

  • die Mietgegenstände an Dritte zu vermieten, zu verkaufen oder auf sonstige Weise zu überlassen;
  • die Mietgegenstände in ihrer Ausgangsform zu verändern und auseinanderzubauen;
  • die Mietgegenstände aufzubrechen und dadurch die Hardware inkl. Bildschirm, Computer, Kamera, etc. offenzulegen;
  • Lebensmittel, Flüssigkeiten und sonstige Gegenstände auf der Fotobox abzustellen oder sie in die Fotobox einzuführen;
  • die Mietgegenstände in einem nicht vor Wind- und Wettereinflüssen geschützten Raum aufzubewahren und/oder zu betreiben.

 

Pflichten des Vermieters

Der Vermieter ist erst dann terminlich an das festgelegte Veranstaltungsdatum gebunden, wenn diese Vereinbarung ihm in seitens des Mieters unterzeichneter Form vorliegt.

Abhängig von den vertraglich getroffenen Vereinbarungen richtet sich die Verteilung der Pflichten während der Veranstaltung nach den beiden nachfolgenden Unterpunkten.

Pflichten des Vermieters während der Veranstaltung bei Anwesenheit

Habend die Parteien vereinbart, dass der Vermieter während der Veranstaltung anwesend sein soll, so ist der Vermieter oder eine von ihm ermächtigte Dritte (nachfolgend Erfüllungshilfe genannt) berechtigt, durchgehend Zugang zu der Veranstaltung zu haben.

Der Mieter trägt dafür Sorge, dass für der Erfüllungshilfe ein Parkplatz am Ort der Veranstaltung reserviert ist und kümmert sich darum, dass dem Erfüllungshilfe ausreichend alkoholfreie Getränke sowie ein Essen zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten hierfür trägt der Mieter.

Pflichten des Vermieters während der Veranstaltung bei Abwesenheit

Haben die Parteien vereinbart, dass der Vermieter der Fotobox nur am Ort der Veranstaltung aufbauen soll, ist der Mieter während der gesamten Veranstaltung in vollem Umfang für die ordnungsgemäße Bedienung, die technische Funktionsfähigkeit und sämtliche während der Verweildauer bei dem Mieter an dem Fotobox entstehenden Schäden verantwortlich.

Es steht dem Mieter frei, sich zur Vermeidung von Schäden Dritter zu bedienen (insbesondere Security-Personal). Dies entbindet den Mieter allerdings nicht von der Haftung für Schäden, die während der Veranstaltung am Fotobox entstehen.

 

Haftung des Mieters

Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für jegliche Beschädigung, Verschmutzung oder anderweitige Beeinträchtigung der Fotobox während der Dauer der Zurverfügungstellung, es sein denn, der Mieter hat diese vor der Zurverfügungstellung dokumentiert und abzeichnen lassen von dem Vermieter oder gesetzlichen Vertreter.

Die Haftung des Mieters erstreckt sich insbesondere auf

  • Schäden, welche durch Teilnehmer der Veranstaltung herbeigeführt werden.
  • Schäden an der gesamten Fotobox (technische Teile, Verkleidung, Rahmen, Anbauteile, etc.) oder fehlende Teile, inkl. Druckergehäuse, Drucker und Buzzerauslöser
  • Schäden an übergebenen Utensilien oder fehlende Utensilien
  • Diebstahl des gesamten Fotobox oder Teilen davon sowie von Utensilien

Es wird klargestellt, dass – sofern nichts anderes vereinbart ist – weder die Fotobox inkl. Drucker und Buzzer, noch übergebene Utensilien vom Vermieter versichert sind. Folglich obliegt es der Sorgfalt des Mieters, eine entsprechende Versicherung abzuschließen oder zu prüfen, ob eine bereits bestehende Haftpflichtversicherung des Mieters etwaige Schäden abdeckt.

Der Mieter ist dazu verpflichtet, dem Vermieter aufgetretene Schäden unverzüglich zu melden und alle Maßnahmen zu ergreifen, welche ein sich Ausbreiten der Schäden zu verhindern erforderlich sind. Wird die Fotobox während der Veranstaltung beschädigt, ist der Vermieter zur unverzüglichen Abholung der Fotobox berechtigt. Der Mieter wird dadurch nicht von der Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Entgelts befreit.

 

Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz sowie grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – lediglich, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf das nach diesem Vertrag vereinbarte Gesamtentgelt beschränkt.

Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.

Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

(Soweit die Haftung nach diesem Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe sowie Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

 

Entstandenes Bildmaterial / Abzüge / Bildrechte

(Wurde ein Ausdruck vor Ort vereinbart, erhalten die Teilnehmer der Veranstaltung während der Veranstaltung die Gelegenheit dazu in Form von hochwertigen Abzügen in einer Größe von bis zu 10 x 15 cm sowie matt oder glänzend. Je nach Paket sind bis zu 400 Abzüge Veranstaltungstag im Angebot des Vermieters inkludiert.

Der Mieter erhält Zugangsdaten zu einer Onlinegalerie, bei den sämtlichen Aufnahmen, welche mittels der Fotobox auf der Veranstaltung erstellt wurden, spätestens eine Woche nach Veranstaltungsende, durch den Vermieter hochgeladen werden.

Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass dies sowie auch die Aufnahmen von Personen unter Verwendung der Fotobox sowohl dem Urheberrecht als auch dem Persönlichkeitsrecht unterliegt. Der Vermieter stellt jeweils nur die technischen Mittel zur Verfügung und haftet in diesem Zusammenhang in keiner Hinsicht für irgendwelche Bildinhalte unter den voranstehenden rechtlichen Aspekten. Daneben trägt der Vermieter auch keine Verantwortung für rechtswidrige Aufnahmen, die mit dem Fotobox erstellt werden (z.B. pornografische oder ehrverletzende Aufnahmen, etc.). Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung der Fotobox und den Umgang mit erstellten Aufnahmen keinerlei Rechtsverletzungen im Voranstehenden Umfang begangen werden und haftet bei der Inanspruchnahme durch Dritte in vollem Umfang. Sollten Dritte dennoch aufgrund vermeintlicher Rechtsverletzungen durch den Vermieter an diesen herantreten, so verpflichtet sich der Mieter, diesen von daraus entstehenden Kosten (insbesondere auch den Kosten einer nötigen Rechtsverteidigung) freizuhalten.

Falls der Mieter hier einen Aushang am Fotobox während der Veranstaltung wünscht, auf welchem die Teilnehmer der Veranstaltung klar auf die bestehende Rechtesituation hingewiesen werden, so hat er dies dem Vermieter ausdrücklich mitzuteilen.

Dem Vermieter wird gestattet, die entstandenen Aufnahmen in Teilen zu Zwecken der Eigenwerbung für die Fotobox-Vermietung zu verwenden, wird der Vermieter dies durch einen deutlich sichtbaren Aushang am Fotobox während der Veranstaltung kenntlich machen oder die Einwilligung abgebildeter Personen für den Einzelfall einholen.

Der Mieter gestattet dem Vermieter bei gewerblichen Veranstaltungen die Verwendung seines Firmennamens und Logos als Referenz für den Vermieter.

 

Mietdauer

Das Mietverhältnis beginnt am vertraglich vereinbarten Tag/Uhrzeit bzw. wenn der Vermieter die Mietsache liefert. Das Mietverhältnis endet frühestens mit Ablauf der vertraglichen Mietdauer.

Die Rückgabe der Mietsache erfolgt bei Abholung der Mietsache durch den Vermieter. Wird die Mietsache nicht vertragsgemäß zurückgegeben oder steht die Mietsache zum vereinbarten Abholtermin/Uhrzeit nicht zur Abholung durch den Vermieter bereit, ist pro angefangenen 30 Minuten Wartezeit eine Standgebühr von 15,- € an den Vermieter zu zahlen. Verlängerungen der Mietdauer sind in jedem Fall mit dem Vermieter abzusprechen und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen. Ergänzend gilt § 546a BGB mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt.

 

Preise / Zahlung

Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus des Vermieters gem. § 19 UStG erhebt dieser keine Umsatzsteuer und weist diese daher auch nicht aus.

Der vereinbarte Preis bezieht sich auf die Vermietung der Fotobox und etwaige Nebenleistungen nach diesem Vertrag. Entgelte für seitens der Teilnehmer der Veranstaltung bestellte Abzüge werden separat abgerechnet.

Kommt es aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters liegen, nicht zur Durchführung des Auftrages, ist der Vermieter berechtigt, nachfolgende Beträge in Rechnung zu stellen:

– Absage durch den Mieter bis zu 14 Tage vor der Veranstaltung = 40% der veranschlagten Kosten

– Absage durch den Mieter bis zu 7 Tage vor der Veranstaltung = 60% der veranschlagten Kosten

– Absage durch den Mieter bis zu bis 1 Tag vor der Veranstaltung = 100% der veranschlagten Kosten

Zahlungsverpflichtungen des Mieters sind, wenn nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine steht dem Vermieter ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen zu. Das Recht des Vermieters zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

Die Miete richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Preis und ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Mietgegenstände tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietgegenstände bewirkt keine Vergünstigung des Mietpreises.

 

Geltendes Recht / Salvatorische Klausel / Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Nebenabreden, Änderungen sowie Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.

Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich sowie juristisch am nächsten kommt.